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Was dafür spricht, einen Ehevertrag zu vereinbaren

Was dafür spricht, einen Ehevertrag zu vereinbaren

Eheverträge gelten sie als verdammt unromantisch und sind auch dank Hollywood-Filmen negativ behaftet. Eine Partei behält alles, während die andere mit leeren Händen ausgeht. So stellt man sich das zumindest vor. Warum dieser Gedanken falsch ist und welche Inhalte ein Ehevertrag enthalten darf, erfahren Sie im Gentleman-Blog von Scheidungsanwalt Niklas Clamann.

Jede 3. Ehe wird geschieden

Kaum hat Man(n) einen romantischen Heiratsantrag geplant und auf ein „Ja“ der Partnerin gehofft, dreht sich nach der Verlobung alles nur noch um die ersten Hochzeitsvorbereitungen. Die passende Kleidung wird ausgesucht, Gäste werden geladen und die Flitterwochen werden geplant. In dieser rosaroten Zeit macht sich kein angehendes Ehepaar Gedanken um die Folgen einer möglichen Scheidung. Und das, obwohl sie einen großen Einfluss auf das Leben haben können.

Wenn man das Vorhaben nüchtern betrachtet, kommt man um die Tatsache nicht herum, dass in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird. Das bedeutet für die allermeisten: ein vom Gesetz festgelegter Ausgleich des Vermögens. Und ein allgemein festgelegtes Gesetz, das für alle Ehepaare gelten soll, muss nicht zwangsweise das Ideal für jedes dieser einzelnen Ehen bedeuten.

Wir klären auf, was ein Ehevertrag eigentlich ist und was dafür spricht, sich idealerweise schon vor der Ehe zumindest einmal damit zu beschäftigen.

I. Was ist ein Ehevertrag genau und lohnt er sich überhaupt?

In einem Ehevertrag treffen Paare eine oder mehrere Vereinbarungen, die während der Ehe und/oder im Falle einer Ehescheidung gelten sollen. Der Vertrag kann vor der Heirat, aber auch während der bereits vollzogenen Ehe geschlossen werden.

Liegt kein Ehevertrag vor, greifen im Falle einer Scheidung die gesetzlichen Regelungen über den Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsverfahren kann der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn des Vermögens unter den Eheleuten ausgeglichen,

Unterhaltsansprüche können eingeklagt werden und auch die Altersrente wird hälftig geteilt. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen zwar immer darauf bedacht, eine gerechte Verteilung der Vermögensverhältnisse zu erreichen. Trotzdem sind sie aber nicht auf das konkret betroffene Ehepaar angelegt. Hat man es beispielsweise mit einem berufstätigen Paar zu tun, fragt man sich, warum ein Ausgleich der Rentenansprüche überhaupt notwendig ist. Beide zahlen schließlich in die Rentenkasse ein.

Daran erkennt man ganz gut, dass das Gesetz zu einer Zeit etabliert wurde, in der die klassische Rollenverteilung zwischen Mann und Frau dominierte. In diesen Fällen bietet das Gesetz durchaus eine gerechte Verteilung zwischen geschiedenen Eheleuten. In allen anderen Konstellationen ist dies aber oft fraglich.

II. Was kann im Ehevertrag vereinbart werden?

Hauptsächlich einigen sich angehende Ehepaare über den gemeinsamen Güterstand. Dieser entscheidet letztlich darüber, wie das in der Ehe angebrachte Vermögen nach der Trennung aufgeteilt wird. Es kann entweder eine modifizierte, an die eigenen Bedürfnisse angepasste Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, oder man entscheidet sich für eine vollständige Gütertrennung.

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann man den Ausgleich des Vermögens in der Höhe beschränken oder bestimmte Vermögenswerte gänzlich aus dem Ausgleich ausschließen. Lohnend ist dies bei Betriebsvermögen, um nicht den eigenen Betrieb nach einer Scheidung zu ruinieren.

Bei einer gesetzlichen Gütertrennung hingegen behält jeder das eigene Vermögen, welches er in der Ehe erwirtschaftet hat. Sie ist nur ratsam, wenn beide Eheleute berufstätig sind. Hat sich eines der Partner um den Haushalt und die Kinderbetreuung gekümmert, dann verdient derjenige eine bestimmte finanzielle Sicherheit auch nach der Scheidung. Schließlich fällt der Haushalt oder die Kinderbetreuung auch in den Verantwortungsbereich beider, wurde aber für die Ehezeit nur von einem Partner übernommen.

Des Weiteren kann ein möglicher Unterhaltsanspruch an den Ehepartner in der Höhe und zeitlich beschränkt werden. Es können sogar Bedingungen festgemacht werden, mit denen das Recht auf Unterhalt entfällt. Meist wird hier ein neuer Ehepartner angeführt.

Im Übrigen werden nach einer Scheidung sämtliche Rentenansprüche der Eheleute hälftig geteilt. Diesen sog. Versorgungsausgleich kann man ebenfalls ausschließen. Gerecht wäre das jedoch auch wieder nur, wenn beide Eheleute berufstätig sind.

III. Was darf im Ehevertrag nicht vereinbart werden?

Der Ehevertrag ist ungültig, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Außerdem ist er unwirksam, wenn er sittenwidrig ist. Hinter dem Begriff der Sittenwidrigkeit spielen Gerechtigkeitsgedanken und moralische Wertungen ein. Konkret bedeutet es, dass wenn eines der Ehepartner existenziell oder psychisch vom anderen abhängig ist und aus dieser Abhängigkeit heraus einen nachteiligen Ehevertrag abschließt, dieser Vertrag unwirksam ist.

IV. Wie bringe ich es meiner Partnerin bei?

Natürlich ist es leichter, bereits vor der Ehe über das Thema zu sprechen. Beide sind frisch verlobt, schwer verliebt und wohlwollend gegenüber dem anderen. Kurz vor einer Scheidung sieht es da anders aus. Selbst dann muss es aber möglich sein, ein vernünftiges Gespräch auf die Beine zu stellen. Ob nun in der heimischen Umgebung, in der man sich wohlfühlt oder an einem neutralen Ort, wie einem Café. Entscheidend ist der Ton, mit dem dieses Gespräch geführt wird.

Wenn Sie das Thema Ehevertrag vor der Heirat ansprechen, machen Sie Ihrer Partnerin deutlich, dass Sie an die Ehe glauben (denn sonst würden Sie sie überhaupt nicht eingehen). Sie möchten nur den rechtlichen Aspekt der Ehe nicht außen vor lassen und die Rechtsfolgen einvernehmlich regeln. Damit schaffen Sie Sicherheit für beide. Es wäre naiv, keine Vorkehrungen zu treffen, da die Ehe nicht nur ein religiöses, sondern auch ein rechtliches Institut darstellt. Da der Ehevertrag ohnehin notariell beurkundet werden muss, werden Sie von einem Notar beraten und können eventuelle Sorgen und Ängste an der Stelle aus dem Weg räumen.

Zuletzt sei angemerkt, dass einige Ehen einfach nur deshalb scheitern, weil die Ehepartner sich in unterschiedliche Richtungen entwickeln. In diesen Fällen versteht man sich vielleicht noch gut – bis die Vermögensaufteilung diskutiert wird. Hier trägt ein Ehevertrag dazu bei, dass man einigermaßen im Guten auseinandergehen kann, da bereits alles geregelt wurde.

Sie sehen also, dass ein Ehevertrag keinesfalls dafür gedacht ist, einen Gewinner und einen Verlierer der Scheidung festzumachen. Vielmehr soll er für Sicherheit und Fairness unter den Eheleuten sorgen.

Bild: Shutterstock/fizkes

Der Autor

Scheidungsanwalt Niklas ClamannNiklas Clamann ist Rechtsanwalt in Münster (Westf.). Mit seiner eigenen Rechtsanwaltskanzlei ist er auf dem Gebiet des Familien- und Scheidungsrechts spezialisiert und führt bundesweit Online-Scheidungen durch. Seine Website und weitere Informationen zum Thema Ehevertrag finden Sie unter: www.online-scheidung-deutschland.de

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